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Wo melde ich mein Gewerbe an?

Ort des Betriebs eingeben. Sie bekommen das zuständige Gewerbeamt mit Anschrift, Online-Anmeldung, Gebühr, Hebesatz, Kammer und Finanzamt.

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So bestimmt sich die Zuständigkeit

Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, muss das gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen; ebenso eine Verlegung, einen Wechsel des Gegenstands und die Aufgabe (§ 14 Abs. 1 GewO). Welche Behörde das ist, regeln die Länder: in der Regel die Gemeinde, in der der Betrieb liegt. In Ländern mit Ämtern, Verbands- und Samtgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nimmt oft deren Verwaltung die Anzeige für die Mitgliedsgemeinden entgegen.

Die Gemeinde gibt die Anzeige an das Finanzamt weiter (§ 138 Abs. 1 AO), dazu an die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer (§ 14 Abs. 8 GewO). Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schicken Sie dem Finanzamt selbst, binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).

Gut zu wissen

  • Gewerbe anmelden

    Die Anzeige ist gleichzeitig mit dem Beginn fällig, bei der Gemeinde des Betriebssitzes (§ 14 Abs. 1 GewO). Viele Gemeinden bieten sie online an.

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  • Fragebogen ans Finanzamt

    Binnen eines Monats nach der Eröffnung, elektronisch über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).

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  • Kleinunternehmer

    Keine Umsatzsteuer, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG).

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  • Freiberuflich oder Gewerbe

    Freie Berufe brauchen keine Gewerbeanmeldung und zahlen keine Gewerbesteuer; sie melden sich nur beim Finanzamt (§ 18 EStG, § 138 Abs. 1 Satz 3 AO).

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  • Ummelden und abmelden

    Verlegung, neuer Gegenstand und Aufgabe sind ebenfalls anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO). Bei Umzug in eine andere Gemeinde genügt die Anmeldung dort.

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  • E-Rechnung

    Empfangen müssen alle Unternehmen sie seit 2025. Ausstellen ab 2027, bei bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2028 (§ 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG).

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